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Fotografieren im öffentlichen Bereich

Was muss ich als Fotograf beachten – was darf ich fotografieren und veröffentlichen.
Ich möchte hier nicht alle juristischen Aspekte betrachten, sondern nur kurz erläutern was ist erlaubt und was nicht. Grundsätzlich gibt es das Gesetz der Panoramafreiheit (Paragraf 59 UrhG) das auch Straßenbildfreiheit genannt wird. Deshalb darf in der Öffentlichkeit erlaubnisfrei fotografiert werden:
• alle Gebäude, Brunnen, Denkmäler, Skulpturen und Reliefs Wandbilder und ähnliches sowie
• Passagen, Atrien und öffentlich zugängliche Hausdurchgänge, auch wenn sie z.b. nachts geschlossen werden.
Voraussetzung damit man dies darf, sind
• das Objekt steht im öffentlichen Raum, das heißt es ist für jedermann frei zugänglich
• das Objekt muss im Gemeingebrauch stehen – es ist also nicht der privaten Nutzung vorbehalten
Was darf nicht fotografiert werden.
All das was vom öffentlichen Grund aus nicht frei einsehbar ist, weil es sich beispielsweise hinter Zäunen oder Hecken verbirgt. Oder erst von einem Balkon einem Dach oder aus der Luft sichtbar wird. Deshalb darf auch nicht in Fenstern von Privathäusern oder in Galerien hinein fotografiert werden.
Quelle: https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/159-fotografieren-in-der-oeffentlichkeit-panoramafreiheit.html

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